Beitragsbescheid

Inhalt

Die Finanzierung der Gewässerunterhaltung basiert auf dem verbandsrechtlichen Vorteilsprinzip, wobei der Vorteil einerseits pauschaliert und andererseits differenziert wird.

Grundbeitrag

Die Höhe des Grundbeitrages ist unabhängig von der Größe des Grundstücks und wird von allen Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes pauschal erhoben. Mit dem Grundbeitrag werden die allgemeinen Vorteile für die Gewässerunterhaltung sowie die Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten abgegolten. Der Verwaltungskostenanteil berücksichtigt die allgemeine Verwaltungstätigkeit, von der alle Mitglieder profitieren.
Die Höhe des Grundbeitrages wird in der Haushaltssatzung festgelegt,

Flächenbeitrag

Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m² wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag erhoben. Die Höhe berechnet sich nach Beitragseinheiten je Hektar. Für den Flächenbeitrag wird in der Haushaltssatzung ein gesonderter Hebesatz festgesetzt.

Zu- und Abschläge

Unabhängig davon, ob ein Flächenbeitrag anfällt, können für alle Grundstücke im Verbandsgebiet für weitergehende Vorteile Zu- und für geringere Vorteile Abschläge berechnet werden. Zum Beispiel können Zu- bzw. Abschläge für folgende Sachverhalte erhoben bzw. gewährt werden:

Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser
Zuschläge für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser
Zuschläge für Anlagen (§ 40 Abs 1 Nr. 3 LWG) die die Unterhaltung erschweren
Abschläge für Wald-, See- und Naturschutzflächen

Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung:

§ 43 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 11.02.2008 (GVOBl. S. 91), in der derzeit geltenden Fassung

§§ 28 ff. des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (GVOBl. 2008, S. 86), in der derzeit geltenden Fassung

§ 21 des Landeswasserverbandsgesetzes vom 11.02.2008 (GVOBl. 2008, S.86), in der derzeit geltenden Fassung

§§ 24 ff. der Satzung des Gewässerpflegeverbandes Osterau vom 01.05.2014