Häufig gestellte Fragen
Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen im Interesse ihrer Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenbewirtschaftung.
Die Mitgliedschaft wird begründet durch den freiwilligen Beitritt oder durch die zwangsweise Heranziehung. (siehe auch Ausführungen zur Mitgliedschaft)
Die Gewässer- und Pflegeverbände erfüllen für die Grundstückseigentümer u. a. die Gewässerunterhaltungspflicht an den Gewässern II. Ordnung gemäß § 42 des Landeswassergesetzes. Hierzu gehören die Beseitigung von Abflusshindernissen, die Freihaltung des Abflussquerschnittes und viele andere Aufgaben. Wichtigstes Unterhaltungsziel ist dabei die schadlose Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers.
Für die vom Verband vorgenommenen Arbeiten sind von allen Mitgliedern Beiträge (nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel nach Größe und Beschaffenheit des Grundstückes) zu heben.
Ja, denn alle Grundstücke des Verbandsgebietes liegen im Einzugsbereich der Osterau. Das Niederschlagswasser fließt daher entweder ober- oder unterirdisch in ein vom GPV Osterau zu unterhaltendes Gewässer.
Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die Verbandsaufgaben finanziert. Zu den Aufgaben gehört, dass die erforderlichen Arbeiten an den Verbandsgewässern, Anlagen und Rohrleitungen durchzuführen sind. Die einzelnen Mitgliedsbeiträge werden nicht zweckbezogen auf bestimmte Gewässer verwendet.
Nach § 22 des Wasserverbandsgesetzes gelten gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte als ein Mitglied. Sie sind Gesamtschuldner der Verbandsbeiträge, d. h. dass jeder Eigentümer/Erbbauberechtigte die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Verband aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Der Verband kann sich nach seinem Belieben aussuchen, ob er den Beitrag von einem der Eigentümer/ Erbbauberechtigten ganz oder zu einem Teil fordert. Privatrechtliche Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der Eigentümer/ Erbbauberechtigten bleiben hiervon unberührt.
Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Mitglieder ist in § 21 des Landeswasserverbandsgesetzes geregelt. Danach wird ein sog. Grundbeitrag erhoben. Dieser deckt die allgemeinen Vorteile der Gewässerunterhaltung und die allgemeine Verwaltungstätigkeit (Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten). Der Grundbeitrag wird von allen Mitgliedern in gleicher Höhe erhoben. Die Grundbeitragshöhe ist in der Haushaltssatzung des Gewässerpflegeverbandes Osterau festgelegt.
Für Grundflächen, die größer als 5.000 m² sind, wird zusätzlich ein Flächenbeitrag erhoben. Dieser deckt die allgemeinen Vorteile der Gewässerunterhaltung. Der Flächenbeitrag beträgt 1 Beitragseinheit pro Hektar.
Für die Flurstücke, die als Gebäude- und Freiflächen im Flächenkatster erfasst sind, werden neben dem Grundbeitrag Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Niederschlags-wasser erhoben. So werden für folgende Sachverhalte Zuschläge erhoben:
a) Abflussverschärfung
Durch Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen ergeben sich gegenüber unbebauten Flächen Veränderungen beim Ablauf bzw. bei der Versickerung von Niederschlagswasser. So steigt die Menge der oberirdisch abfließenden Niederschlagwassers – je nach Ausmaß der Bebauung bzw. Versiegelung an. Die Niederschlagswasserkonzentration auf diesen Flächen bewirkt eine im Vergleich höhere Abflussmenge. Dies führt dazu, dass das Niederschlagswasser schneller abfließt und damit auch in kürzeren Zeitabständen größere Wassermengen von den zu unterhaltenden Gewässern aufgenommen werden müssen.
b) Abflussverschmutzung
Durch die Nutzungen auf den befestigten Flächen kommt es zu Verschmutzungen des Niederschlagwassers (z. B. durch Fahrzeuge, Maschinen o. ä.)
c) Sonstige Zuschläge:
Außerdem werden Zuschläge erhoben für Grundflächen, die einen besonderen Vorteil aus der Aufgabendurchführung des Verbandes haben, z. B. in Schöpfwerksgebieten. Zuschläge werden auch erhoben für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWG. Das sind z. B. Brücken, Durchlässe.
Grundflächen, die sich positiv auf den Wasserabfluss auswirken, z. B. Waldflächen, Seeflächen sowie Naturschutzgebiete werden Abschläge zuerkannt. Die Abschlagshöhe berechnet sich nach § 21 des Landeswasserverbandsgesetzes.
Die Höhe der Mahngebühren ist in der Anlage 1 der Vollzugs- und Vollstreckungsverordnung des Landes festgelegt. Bei einem Mahnbetrag von bis zu 100,00 € beträgt die Mahngebühr 5,00 €.